Konflikte um Stadtgericht und Stadtkasse

Stadtarchiv Winsen (Luhe). Alle Rechte vorbehalten.

Streitigkeiten zwischen der Stadt und dem Amt Winsen (Luhe) 1600-1750
von Jürgen Klahn
Heimat- und Museumsverein Winsen (Luhe), 260 S., 24,90 €

Nach einer kurzen Blütezeit als Witwensitz der Herzogin Dorothea und den Wirren des Dreißigjährigen Krieges war die Stadt Winsen im 17. und 18. Jahrhundert im Niedergang. Gleichzeitig waren die Herzöge nun bestrebt, ihre Macht zu konsolidieren1 – und der Stadt und ihren Bewohnern zuvor gewährte Rechte und Privilegien wieder zu entziehen.2
Bisher war über die Verwaltungsgeschichte der Stadt und des Amtes Winsen (Luhe) nur wenig bekannt. So finden sich in Die Geschichte der Stadt Winsen an der Luhe von Günther Hagen einige dutzend Seiten über diese Zeit, jedoch berichtet er vor allem über die Entstehung des Amtes, garniert mit einigen Döntjes und statistischen Daten.3
Mit seinem Buch Streitigkeiten zwischen der Stadt und dem Amt Winsen (Luhe) 1600-1750 schließt Jürgen Klahn nun diese Lücke. Mit seinem einleitenden Aufsatz und vor allem anhand zahlreicher Quellen gelingt es ihm, einen Einblick in das Leben und die Konflikte dieser anderthalb Jahrhunderte zu geben.
Dabei rückt er den Gegensatz zwischen der Stadt und dem Amt in den Vordergrund. Die Stadt war spätestens in der zweiten Hälfte des 12. Jahrhunderts gegründet worden.4 Der vom Herzog eingesetzte Stadtvogt übernahm, neben der Aufsicht über die Stadt, schon bald die Verwaltung der umliegenden Dörfer. Im 17. Jahrhundert war daraus längst das Amt Winsen (Luhe) geworden, eine Keimzelle des heutigen Landkreises Harburg.

Die Stadt wurde damals von einem ehrenamtlichen Magistrat verwaltet. Dieser bestand aus den Bürgermeistern und dem Rat, die sich gern in römischer Tradition Konsuln und Senatoren nannten. Sie ergänzten sich nach wechselnden Verfahren und mit Zustimmung des Herzogs bzw. seiner Verwaltung selbst – und rückten dann entsprechend ihrem Dienstalter auf.5
Seine Mitglieder rekrutierte der Magistrat häufig aus der städtischen Handwerkerschaft. Das mag daran gelegen haben, dass es in Winsen kein ausgeprägtes Patriziat gegeben hat: Kaufleute blieben die Ausnahme. Nur die Schiffer und Fuhrleute hatten eine gewisse Bedeutung, die jedoch im Laufe des 18. Jahrhunderts abnahm. Daneben gehörten mehr als ein Viertel der Stadtbewohner zu den städtischen Unterschichten.6 Diese hatten nur selten das Bürgerrecht und tauchen in den Quellen fast nicht auf. 
Eine Aufgabe des Magistrats war es, bei einfachen Straftaten und Prozessen mit geringem Streitwert Recht zu sprechen. Nur die hohe Gerichtsbarkeit, wo es um bedeutende Zivilprozesse und schwere Delikte ging, bei denen mit einer Körper- oder der Todesstrafe zu rechnen war, übten Stadt und Amt gemeinsam aus.7 Leider arbeitet Klahn diese Aufgabenteilung nicht ganz präzise heraus, so dass der falsche Eindruck entstehen kann, die Niedergerichtsbarkeit entspräche den heutigen Zivilgerichten und die Hochgerichtsbarkeit den Strafgerichten.
Die ungeteilte Niedergerichtsbarkeit war der Stadt zum letzten Mal 1617 bestätigt worden. Nur im Falle der Untätigkeit des Magistrats durfte das Amt einschreiten. Der Anlass für diese Bestätigung scheinen Meinungsverschiedenheiten zwischen Stadt und Amt um die Zuständigkeit in einem Streitfall gewesen zu sein – und solche Fälle kamen immer wieder vor: Im Jahr 1658 befreite der Amtmann mit zwei Musketieren einen Winsener Bürger gewaltsam aus dem Stadtgefängnis.
Spätestens ab 1725 konnten die Stadtbürger wählen, ob sie bei Streitigkeiten untereinander das Stadt- oder das Amtsgericht anriefen; wenn Auswärtige beteiligt oder sie mit der Entscheidung des Stadtgerichts nicht einverstanden waren, war das Amtsgericht stets zuständig. Das Eddagsgericht, also das Niedergericht in Strafsachen, wurde inzwischen gemeinsam von Stadt und Landesherrndurchgeführt; anfallende Strafgelder wurden geteilt, die Kosten trug die Stadt allein.
Der Streit um die Jurisdiktion eskalierte 1727, als Amtmann Tolle einen Gefangenen aus dem Stadtgefängnis befreite, um ihm den Prozess machen zu können. Dieser erneute Übergriff von Seiten des Amtes veranlasste den zweiten Bürgermeister Meyer, einen wütenden Protestbrief an die Regierung in Hannover zu schreiben. Sein zentraler Vorwurf: Das Amt maße sich die Niedergerichtsbarkeit an und nehme der Stadt so Einnahmen aus Prozessgebühren und Strafgeldern weg.
Doch Meyers Auffassung war selbst im Magistrat umstritten: Einerseits waren seine Kollegen der Auffassung, die Stadt habe die volle Niedergerichtsbarkeit längst verloren, andererseits waren sie über sein eigenmächtiges, nicht mit ihnen abgestimmtes Schreiben nach Hannover erbost. 
Dieser Streit eskalierte, als die Regierung eine Kostenrechnung schickte: Der Kämmerer verweigerte Meyer die Zahlung, so dass er die Kosten verauslagen musste – und erst nach vielem hin und her einen kleinen Teil aus der Stadtkasse erstattet erhielt.

Die Probleme der Stadtkasse mögen der Grund gewesen sein, warum dieser Streit nie – schon gar nicht zugunsten des Magistrats – abschließend entschieden wurde.
Bereits 1621 scheint eine Kassenprüfung bei der Stadt durchgeführt worden und alles andere als zufriedenstellend ausgefallen zu sein – und aus keiner von Klahn vorgelegten Quelle ergibt sich, dass sich dieser Zustand in den folgenden hundert Jahren verbessert haben könnte.
Womöglich im Zusammenhang mit dem Streit um die Jurisdiktion führte eine Beschwerde der Winsener Bürger 1729 dazu, dass die Regierung eine erneute Kassenprüfung anordnete – und den Harburger Amtmann damit beauftragte.
Als dessen Bericht drei Jahre später vorlag, fiel er geradezu vernichtend aus: Steuern und Abgaben seien nicht korrekt eingezogen worden, es fehlen zahlreiche Belege und Akten, während die Stadt gleichzeitig nicht unerhebliche Summen für die Bewirtung der Magistratsmitglieder ausgegeben habe. Aber das Schlimmste ist: Der Kämmerer und zwei Ratsherren hatten für die Stadt 1710 einen Kredit über 200 Reichstaler aufgenommen und für sich behalten, während die Stadt die Zinsen bezahlte.
Spätestens die Aufdeckung dieser Unterschlagung mag den Landesherrn veranlasst haben durchzugreifen. Noch 1732 ordnete er eine umfassende Neuordnung der Kämmerei an und verbot Festessen auf Kosten der Stadt; schon zuvor hatte er einen hauptamtlichen Stadtsekretär eingesetzt.
Dieser Stadtsekretär deckte gleich den nächsten Skandal auf: Bei der Durchsicht der Kämmerei-Akten fiel ihm auf, dass zahlreiche Akten fehlten. Offenbar hatten mehrere Magistrats-Mitglieder die Akten mit nach Hause genommen, weil der damalige Stadtschreiber und einige Ratsherren, wohl nach einem Besäufnis, auf einige Akten uriniert hatten und diese dadurch unbrauchbar geworden waren. Wenig später wird jedoch berichtet, dass ein als Fetthändler tätiger Ratsherr die Akten schon bald benutzt habe, um damit Butter und Margarine für seine Kunden einzuschlagen.
Nur etwas später ging auch der abschließende Bericht über die Rechnungsprüfung ein – und der rundet das desaströse Bild durch die penible Auflistung von zahlreichen Rechenfehlern ab.
Bereits vor diesem Bericht beklagten die Magistrats-Mitglieder, dass sowohl das Amt, als auch die Bürgerschaft ihnen den schuldigen Respekt verweigere. Bei der Lektüre der von Klahn zusammengestellten Quellen drängt sich der Schluss auf, dass die schlampige und unprofessionelle Arbeitsweise des Magistrats ein Grund dafür gewesen sein könnte.

Aus den von Klahn gefundenen und veröffentlichten Quellen ergibt sich das Bild einer Stadt, in der zahlreiche Konflikte zwischen Amt und Magistrat, aber auch zwischen Magistrat und Bürgerschaft – oft in beachtlicher Schärfe und manchmal mit der Axt8 – ausgetragen wurden. Diese Quellensammlung bezeichnet Klahn denn auch als „das eigentliche Ergebnis dieser Arbeit“.
Damit stellt Klahn weiterhin die Quellen in das Zentrum seiner Arbeit, während er der erzählenden Geschichtsschreibung eine Absage erteilt.9 Vor dem Hintergrund einer älteren Heimatgeschichte, die jedes romantische Klischee noch weiter abzudreschen geneigt schien, ist die bei Klahn anzutreffende Klarheit und Strenge eine angenehme Abwechslung. Ein kleiner Nachteil bleibt, dass der Leser sich oft gezwungen sieht, die Quellen auch wirklich zu lesen – was ihm einige Mühe abverlangen dürfte.
Denn die abgedruckten Quellen entlarven den Magistrat deutlicher als Klahns einleitender Aufsatz als pflichtvergessene, unfähige, korrupte und (jedenfalls in Teilen) auch kriminelle Oligarchie. Vor diesem Hintergrund erscheint einleuchtend, wenn die Winsener Bürger dem – teilweise recht rustikal agierenden – Amt das größere Vertrauen entgegenbrachten. Bis der Magistrat sich zu einer ordnungsgemäßen und professionellen Stadtverwaltung (nicht zu reden von einer demokratisch legitimierten!) wandelte, sollte noch fast ein Jahrhundert vergehen.
Der Streit um die Jurisdiktion verlief im Sande und endete 1741/42, als Bürgermeister Meyer starb und Amtmann Tolle wenig später in den Ruhestand trat. Gelegentliche Unstimmigkeiten über die Kompetenzen von Stadt und Amt scheint es auch danach gegeben zu haben, zumal der Stadtsekretär kein Interesse an einer Verkleinerung seines Aufgabenbereiches hatte und schon bald den Ehrgeiz entwickelte, selbst Bürgermeister zu werden.10

Das Bild zu diesem Beitrag stammt aus dem Stadtarchiv Winsen (Luhe). Es handelt sich dabei um eine undatierte Postkarte (vermutlich Ende des 19. Jahrhunderts).

1 Vgl. Jürgen Klahn: Kurzgefasste Geschichte der Stadt Winsen (Luhe); in: Landkreis Harburg (Hrsg.): Kreiskalender 2021 – Jahrbuch für den Landkreis Harburg, Winsen (Luhe) 2020, S. 15-17.

2 Dies war ein reichsweiter Prozess, der zu einer Konsolidierung der fürstlichen Landesherrschaft auf Kosten der Stadtbewohner und vor allem der Ratsoligarchien führte – und von diesen als bitteres Unrecht beklagt wurde; vgl. Hans-Ulrich Wehler: Deutsche Gesellschaftsgeschichte, Bd. 1: Vom Feudalismus des Alten Reiches bis zur Defensiven Modernisierung der Reformära (1700-1815), München 1987, S. 177-217.

3 Vgl. Günther Hagen: Geschichte der Stadt Winsen an der Luhe, 2. Auflage, Winsen (Luhe) 1990, S. 83-113.

4 Vgl. Klahn, Kreiskalender 2021, S. 7f.

5 In der hier behandelten Zeit scheint die Zahl von zwei Bürgermeistern und vier Ratsherren die Regel gewesen zu sein. Wurde ein Bürgermeisterstelle frei, rückte in der Regel der dienstälteste Ratsherr, wurde eine Ratsstelle frei, wurde ein Bewerber aus der Bürgerschaft ausgesucht. Allerdings tauchen auf den von Klahn zusammengestellten Listen dieselben Nachnamen immer wieder auf, was den Schluss erlaubt, dass die Angehörigen bestimmter Familien bevorzugt wurden.

6 Die Größe der städtischen Unterschichten in Winsen ist eine Schätzung. Dazu gehören wohl auch die von Klahn (S. 18) angegebenen „Tagelöhner, Arbeitsmänner“, die allerdings das Bürgerrecht besaßen. Grundlage meiner Schätzung sind die Angaben von Wehler (Gesellschaftsgeschichte 1, S. 194-198), wobei ich eine recht niedrige Zahl angesetzt habe.

7 Vgl. für die hier verwendeten Definitionen der Begriffe „Nieder-“ und „Hochgerichtsbarkeit“: Steffen Schlinker: Rechtsgeschichte, 2. Auflage, München 2023, S. 158.

8 Bei den beiden oben erwähnten Gefangenenbefreiungen durch die Amtmänner scheint sie zum Einschlagen der Tür zum Einsatz gekommen zu sein.

9 Vgl. Jürgen Klahn/Wilfried Mertens: Quellentexte zur Winsener Pfarrkirche St. Marien – Mittelalter und Reformation, 2. Auflage, Winsen (Luhe) 2015.

10 Der ursprüngliche Stadtsekretär Wagner wurde aber nicht Bürgermeister, sondern 1748 unehrenhaft entlassen und saß offenbar eine Zeit im Stadtgefängnis ein; ihm eilte jedoch kein Amtmann mit der Axt zur Hilfe.